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KV
CH-LU
§ 77 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Beschaffung von Mitteln
Finanzordnung
§ 77 KV · Beschaffung von Mitteln
1. Kanton und Gemeinden beschaffen ihre Mittel insbesondere
a. durch Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
b. aus Leistungen des Bundes und Dritter,
c. aus Anlagen und ihren Erträgen,
d. durch Aufnahme von Darlehen und von Anleihen.