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1 KV CH-LU

§ 74 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden

Gemeinden
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§ 74 KV · Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden

1. Über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden beschliessen deren Stimmberechtigte.

2. Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates, Verlegungen von Gemeindegrenzen jener des Regierungsrates.

3. Auf Antrag einer betroffenen Gemeinde kann der Kantonsrat die Vereinigung oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen, sofern eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

4. Haben Bestandes- oder Gebietsveränderungen einen Kantonswechsel zur Folge, bedürfen sie der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden und des Kantons.

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