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1 KV CH-LU

§ 72 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden

Gemeinden
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§ 72 KV · Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden

1. Kanton und Gemeinden arbeiten partnerschaftlich zusammen.

2. Der Kanton fördert die Gemeinden mit dem Ziel, ihre Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu steigern. Er unterstützt insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinden und kann Gebietsreformen fördern.

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