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KV
CH-LU
§ 71 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Zusammenarbeit der Gemeinden
Gemeinden
§ 71 KV · Zusammenarbeit der Gemeinden
1. Die Gemeinden können zusammenarbeiten. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten sind zu wahren.
2. Das Gesetz kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn eine Aufgabe nur so zweckmässig erfüllt werden kann.
3. Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit mit Gemeinden benachbarter Kantone.