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1 KV CH-LU

§ 68 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Stellung

Gemeinden
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§ 68 KV · Stellung

1. Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und haben im Rahmen des kantonalen Rechts Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.

2. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum.

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