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KV
CH-LU
§ 66 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Aufsicht
Kantonale Behörden - Gerichte
§ 66 KV · Aufsicht
1. Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die übrigen Gerichte und die anderen ihm unterstellten Justizbehörden aus.
2. Durch Gesetz können weitere Aufsichtsorgane eingesetzt werden.