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1 KV CH-LU

§ 66 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Aufsicht

Kantonale Behörden - Gerichte
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§ 66 KV · Aufsicht

1. Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die übrigen Gerichte und die anderen ihm unterstellten Justizbehörden aus.

2. Durch Gesetz können weitere Aufsichtsorgane eingesetzt werden.

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