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KV
CH-LU
§ 64 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit
Kantonale Behörden - Gerichte
§ 64 KV · Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit
1. Das Gesetz sieht erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen vor und bezeichnet die erstinstanzlichen richterlichen Behörden für Verwaltungssachen.
2. Es regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und die Strafbefugnis von Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden.