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1 KV CH-LU

§ 64 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit

Kantonale Behörden - Gerichte
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§ 64 KV · Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit

1. Das Gesetz sieht erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen vor und bezeichnet die erstinstanzlichen richterlichen Behörden für Verwaltungssachen.

2. Es regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und die Strafbefugnis von Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden.

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