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KV
CH-LU
§ 59 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Verträge
Kantonale Behörden - Regierungsrat - Aufgaben
§ 59 KV · Verträge
1. Der Regierungsrat führt die Verhandlungen bei interkantonalen und anderen Verträgen.
2. Er schliesst Verträge unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes des Kantonsrates ab.
3. Er ist allein für den Abschluss zuständig
a. innerhalb seiner Finanz- und Rechtsetzungsbefugnisse,
b. wenn ihn ein Gesetz oder ein genehmigter Vertrag dazu ermächtigt.