Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 KV CH-LU

§ 58 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Finanzgeschäfte

Kantonale Behörden - Regierungsrat - Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 KV · Finanzgeschäfte

1. Der Regierungsrat entwirft den Voranschlag und erstellt die Jahresrechnung sowie weitere Rechnungen.

2. Er beschliesst über

a. einmalige freibestimmbare Ausgaben bis zu dem im Gesetz festgelegten Betrag,

b. nicht im Voranschlag enthaltene gebundene Ausgaben,

c. die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens,

d. die Beschaffung der für die Finanzierung notwendigen Mittel.

← § 57 KV Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Kanton Luzern § 59 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →