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KV
CH-LU
§ 58 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Finanzgeschäfte
Kantonale Behörden - Regierungsrat - Aufgaben
§ 58 KV · Finanzgeschäfte
1. Der Regierungsrat entwirft den Voranschlag und erstellt die Jahresrechnung sowie weitere Rechnungen.
2. Er beschliesst über
a. einmalige freibestimmbare Ausgaben bis zu dem im Gesetz festgelegten Betrag,
b. nicht im Voranschlag enthaltene gebundene Ausgaben,
c. die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens,
d. die Beschaffung der für die Finanzierung notwendigen Mittel.