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1 KV CH-LU

§ 57 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Führung der Verwaltung

Kantonale Behörden - Regierungsrat - Aufgaben
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§ 57 KV · Führung der Verwaltung

1. Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung und bestimmt ihre Aufgaben.

2. Die Mitglieder des Regierungsrates stehen je einem Departement vor.

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