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KV
CH-LU
§ 57 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Führung der Verwaltung
Kantonale Behörden - Regierungsrat - Aufgaben
§ 57 KV · Führung der Verwaltung
1. Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung und bestimmt ihre Aufgaben.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates stehen je einem Departement vor.