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KV
CH-LU
§ 55 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Regierungstätigkeit
Kantonale Behörden - Regierungsrat - Aufgaben
§ 55 KV · Regierungstätigkeit
1. Der Regierungsrat
a. plant und koordiniert die Ziele und Mittel für die Erfüllung der kantonalen Aufgaben,
b. vertritt den Kanton nach innen und aussen,
c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden inner- und ausserhalb des Kantons.