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KV
CH-LU
§ 54 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Verhältnis zum Kantonsrat
Kantonale Behörden - Regierungsrat - Organisation
§ 54 KV · Verhältnis zum Kantonsrat
1. Der Regierungsrat bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen teil und können Anträge stellen. Das Gesetz kann für die Sitzungsteilnahme Ausnahmen vorsehen.
3. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin stellt die Koordination zwischen dem Regierungsrat und dem Kantonsrat sicher und leitet die Staatskanzlei.