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1 KV CH-LU

§ 53 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Kollegialprinzip

Kantonale Behörden - Regierungsrat - Organisation
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§ 53 KV · Kollegialprinzip

1. Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

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