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1 KV CH-LU

§ 51 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Stellung und Zusammensetzung

Kantonale Behörden - Regierungsrat - Organisation
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§ 51 KV · Stellung und Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

2. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

3. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin hat den Vorsitz.

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