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KV
CH-LU
§ 50 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Oberaufsicht
Kantonale Behörden - Kantonsrat - Aufgaben
§ 50 KV · Oberaufsicht
1. Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes.
2. Er behandelt namentlich die Rechenschaftsberichte.