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1 KV CH-LU

§ 50 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Oberaufsicht

Kantonale Behörden - Kantonsrat - Aufgaben
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§ 50 KV · Oberaufsicht

1. Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes.

2. Er behandelt namentlich die Rechenschaftsberichte.

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