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KV
CH-LU
§ 5 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
Allgemeines
§ 5 KV · Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
1. Der Kanton wirkt an der Gestaltung des Bundes mit und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2. Er wahrt seine Interessen beim Bund.
3. Er nimmt seinen Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung der Aufgaben wahr, die ihm der Bund überträgt.
4. Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen.