Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 KV CH-LU

§ 43 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Verhältnis zum Regierungsrat

Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 KV · Verhältnis zum Regierungsrat

1. Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat die Vorbereitung von Geschäften verlangen, deren Behandlung in seiner Zuständigkeit liegt.

2. Arbeitet der Kantonsrat ein Geschäft selbst aus, legt er es dem Regierungsrat zur Stellungnahme vor.

← § 42 KV Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Kanton Luzern § 44 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →