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KV
CH-LU
§ 43 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Verhältnis zum Regierungsrat
Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
§ 43 KV · Verhältnis zum Regierungsrat
1. Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat die Vorbereitung von Geschäften verlangen, deren Behandlung in seiner Zuständigkeit liegt.
2. Arbeitet der Kantonsrat ein Geschäft selbst aus, legt er es dem Regierungsrat zur Stellungnahme vor.