Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 KV CH-LU

§ 42 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Fraktionen

Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 KV · Fraktionen

1. Die Mitglieder des Kantonsrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

2. Fraktionen bestehen aus mindestens fünf Kantonsratsmitgliedern.

← § 41 KV Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Kanton Luzern § 43 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →