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KV
CH-LU
§ 41 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Kommissionen
Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
§ 41 KV · Kommissionen
1. Der Kantonsrat bildet aus seiner Mitte Kommissionen.
2. Die Kommissionen beraten die Geschäfte vor, treffen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen sie über die vom Gesetz bezeichneten Verfahrensrechte und besonderen Untersuchungsbefugnisse.
3. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können Ausnahmen beschliessen.