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1 KV CH-LU

§ 40 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Unabhängigkeit der Mitglieder

Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
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§ 40 KV · Unabhängigkeit der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Weisungen.

2. Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

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