Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 KV CH-LU

§ 39 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Beschlussfassung

Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 KV · Beschlussfassung

1. Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

2. Verfassungsänderungen und Gesetze sind zweimal zu beraten.

3. Im Kantonsrat entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Gesetz kann für bestimmte Geschäfte eine andere Stimmenzahl festlegen.

← § 38 KV Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Kanton Luzern § 40 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →