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KV
CH-LU
§ 39 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Beschlussfassung
Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
§ 39 KV · Beschlussfassung
1. Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Verfassungsänderungen und Gesetze sind zweimal zu beraten.
3. Im Kantonsrat entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Gesetz kann für bestimmte Geschäfte eine andere Stimmenzahl festlegen.