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1 KV CH-LU

§ 38 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Sitzungen

Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
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§ 38 KV · Sitzungen

1. Der Kantonsrat versammelt sich regelmässig zu Sitzungen.

2. Ein Viertel seiner Mitglieder können eine ausserordentliche Sitzung verlangen.

3. Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

4. Der Kantonsratspräsident oder die Kantonsratspräsidentin hat den Vorsitz.

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