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1 KV CH-LU

§ 36 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Stellung und Zusammensetzung

Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
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§ 36 KV · Stellung und Zusammensetzung

1. Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberaufsicht.

2. Er besteht aus 120 Mitgliedern.

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