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KV
CH-LU
§ 36 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Stellung und Zusammensetzung
Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
§ 36 KV · Stellung und Zusammensetzung
1. Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberaufsicht.
2. Er besteht aus 120 Mitgliedern.