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KV
CH-LU
§ 34 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Immunität
Kantonale Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 KV · Immunität
1. Wer von seinem Rederecht im Kantonsrat und in dessen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.