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1 KV CH-LU

§ 34 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Immunität

Kantonale Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 34 KV · Immunität

1. Wer von seinem Rederecht im Kantonsrat und in dessen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.

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