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KV
CH-LU
§ 33 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Unvereinbarkeiten
Kantonale Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
§ 33 KV · Unvereinbarkeiten
1. Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes können nur einer dieser Behörden angehören.
2. Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Funktionen in der Kantonsverwaltung und in den Gerichten mit der Mitgliedschaft in diesen Behörden nicht vereinbar sind.
3. Es legt weitere Unvereinbarkeiten fest.