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1 KV CH-LU

§ 32 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Eid und Gelübde

Kantonale Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 32 KV · Eid und Gelübde

1. Jedes Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legt vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.

2. Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt.

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