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1 KV CH-LU

§ 31 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Amtsdauer

Kantonale Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 31 KV · Amtsdauer

1. Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte werden für vier Jahre gewählt.

2. Die Wahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.

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