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KV
CH-LU
§ 31 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Amtsdauer
Kantonale Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 KV · Amtsdauer
1. Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte werden für vier Jahre gewählt.
2. Die Wahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.