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KV
CH-LU
§ 30 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Wählbarkeit
Kantonale Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
§ 30 KV · Wählbarkeit
1. In den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2. Das Gesetz kann für die Mitglieder der Gerichte weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen.