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KV
CH-LU
§ 3 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Individuelle Verantwortung
Allgemeines
§ 3 KV · Individuelle Verantwortung
1. Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Rechtsordnung auferlegt werden.
2. Sie trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
3. Sie trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.