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KV
CH-LU
§ 27 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Vernehmlassungen
Politische Rechte und Bürgerrecht - Politische Rechte - Mitwirkung
§ 27 KV · Vernehmlassungen
1. Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.
2. Die politischen Parteien, die Gemeinden und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.