Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 KV CH-LU

§ 27 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Vernehmlassungen

Politische Rechte und Bürgerrecht - Politische Rechte - Mitwirkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 KV · Vernehmlassungen

1. Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.

2. Die politischen Parteien, die Gemeinden und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.

← § 26 KV Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Kanton Luzern § 28 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →