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KV
CH-LU
§ 24 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Fakultatives Referendum
Politische Rechte und Bürgerrecht - Politische Rechte - Referenden
§ 24 KV · Fakultatives Referendum
1. Den Stimmberechtigten sind auf Verlangen zur Abstimmung vorzulegen
a. Gesetze,
b. Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen freibestimmbare Ausgaben für Vorhaben im Gesamtbetrag von 3 bis 25 Millionen Franken bewilligt werden; bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen; ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend,
c. interkantonale und andere Verträge, die für den Kanton freibestimmbare Ausgaben von 3 bis 25 Millionen Franken zur Folge haben oder Gesetzesrecht beinhalten,
d. Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden, die der Kantonsrat beschliesst,
e. weitere, im Gesetz vorgesehene Beschlüsse des Kantonsrates.