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1 KV CH-LU

§ 24 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Fakultatives Referendum

Politische Rechte und Bürgerrecht - Politische Rechte - Referenden
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§ 24 KV · Fakultatives Referendum

1. Den Stimmberechtigten sind auf Verlangen zur Abstimmung vorzulegen

a. Gesetze,

b. Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen freibestimmbare Ausgaben für Vorhaben im Gesamtbetrag von 3 bis 25 Millionen Franken bewilligt werden; bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen; ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend,

c. interkantonale und andere Verträge, die für den Kanton freibestimmbare Ausgaben von 3 bis 25 Millionen Franken zur Folge haben oder Gesetzesrecht beinhalten,

d. Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden, die der Kantonsrat beschliesst,

e. weitere, im Gesetz vorgesehene Beschlüsse des Kantonsrates.

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