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1 KV CH-LU

§ 22 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Verfahrensbestimmungen

Politische Rechte und Bürgerrecht - Politische Rechte - Initiativen
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§ 22 KV · Verfahrensbestimmungen

1. Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt ein Jahr seit der amtlichen Veröffentlichung des Begehrens.

2. Der Kantonsrat beschliesst die Annahme oder die Ablehnung der Initiative.

3. Für die Initiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung und die Gesetzesinitiative gilt

a. Die Begehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden.

b. Sie müssen die Einheit der Form und die Einheit der Materie beachten.

c. Einer Initiative kann der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

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