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1 KV CH-LU

§ 2 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Grundsätze staatlichen Handelns

Allgemeines
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§ 2 KV · Grundsätze staatlichen Handelns

1. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

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