1
KV
CH-LU
§ 19 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Wahlverfahren und Wahlkreise
Politische Rechte und Bürgerrecht - Politische Rechte - Wahlen
§ 19 KV · Wahlverfahren und Wahlkreise
1. Der Kantonsrat wird nach dem Proporzverfahren gewählt.
2. Das Gesetz bestimmt mindestens fünf Wahlkreise. Eine angemessene Vertretung der Kantonsteile ist zu gewährleisten.
3. Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise verteilt.
4. Der Regierungsrat und die Mitglieder des Ständerates werden nach dem Majorzverfahren gewählt. Dabei bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.