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KV
CH-LU
§ 18 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Volkswahlen
Politische Rechte und Bürgerrecht - Politische Rechte - Wahlen
§ 18 KV · Volkswahlen
1. Die Stimmberechtigten wählen
a. den Kantonsrat,
b. den Regierungsrat,
c. die Luzerner Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates,
d. den Gemeinderat,
e. die Mitglieder des Gemeindeparlamentes, sofern ein solches besteht,
f. weitere in der Rechtsordnung bezeichnete Behörden.