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KV
CH-LU
§ 14 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Übertragung von Aufgaben
Aufgaben von Kanton und Gemeinden
§ 14 KV · Übertragung von Aufgaben
1. Kanton und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen.
2. Sie können Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich daran beteiligen.
3. Das Gesetz stellt den Rechtsschutz und die Aufsicht sicher.