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1 KV CH-LU

§ 10 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Gewährleistung der Grundrechte

Grundrechte
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§ 10 KV · Gewährleistung der Grundrechte

1. Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

2. Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet.

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