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KV
CH-LU
§ 10 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Gewährleistung der Grundrechte
Grundrechte
§ 10 KV · Gewährleistung der Grundrechte
1. Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
2. Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet.