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960.110 VDTOTD CH-GR

Art. 4 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (VDT) - Subsidiarität

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Art. 4 VDT · Subsidiarität

1. Die Finanzierung von eigenen Vorhaben und Massnahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht über spezialgesetzliche Bestimmungen gefördert werden können oder keine ausreichenden Mittel auf einem anderen Kredit vorhanden sind.

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