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960.110 VDTOTD CH-GR

Art. 3 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (VDT) - Voraussetzung der Förderung

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Art. 3 VDT · Voraussetzung der Förderung

1. Es können nur Vorhaben gefördert werden, welche zur Erreichung eines Ziels gemäss Artikel 1 des Gesetzes beitragen sowie

a) eine auf digitalen Technologien beruhende Veränderung in Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zum Inhalt haben oder bewirken können; oder

b) den Menschen, insbesondere Arbeitskräften, Kompetenzen vermitteln und sie dazu befähigen, eine solche auf digitalen Technologien beruhende Veränderung zu initialisieren, zu begleiten und umzusetzen.

2. Einzelbetriebliche Vorhaben können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn dadurch ein Multiplikatoreffekt zur Beschleunigung der digitalen Transformation zu erwarten ist oder wenn es von besonderer kantonaler oder regionaler Bedeutung ist.

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