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960.110 VDTOTD CH-GR

Art. 2 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (VDT) - Fachorganisation

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Art. 2 VDT · Fachorganisation

1. Die Finanzierung der Fachorganisation erfolgt über einen Leistungsauftrag.

2. Fördergesuche sind grundsätzlich der Fachorganisation vor der Beitragsgewährung zur Beurteilung vorzulegen.

3. Das zuständige Departement holt in der Regel die Beurteilung der Fachorganisation ein, bevor eigene Vorhaben und Massnahmen durchgeführt oder Kooperationen und Beteiligungen eingegangen werden.

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