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960.110 VDTOTD CH-GR

Art. 1 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (VDT) - Zuständigkeiten

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Art. 1 VDT · Zuständigkeiten

1. Die Regierung entscheidet unabhängig von der Ausgabenhöhe über

a) die Gewährung von Beiträgen;

b) den Mittelumfang für eigene Vorhaben und Massnahmen;

c) den kantonalen Anteil und die Höhe der Finanzierung im Rahmen von Beteiligungen und Kooperationen.

2. Jedes Departement ist in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Bearbeitung von Fördergesuchen besorgt.

3. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales

a) stellt die jährliche Budgetierung und Abrechnung der Mittel aus dem Rahmenverpflichtungskredit sicher;

b) koordiniert die Berichterstattung;

c) legt allfällige weitere Ablaufprozesse und administrative Vorgaben fest.

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