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960.110 VDTOTD CH-GR

Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (VDT) - Zuständigkeiten (VDT)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Regierung entscheidet unabhängig von der Ausgabenhöhe über

a) die Gewährung von Beiträgen;

b) den Mittelumfang für eigene Vorhaben und Massnahmen;

c) den kantonalen Anteil und die Höhe der Finanzierung im Rahmen von Beteiligungen und Kooperationen.

2. Jedes Departement ist in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Bearbeitung von Fördergesuchen besorgt.

3. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales

a) stellt die jährliche Budgetierung und Abrechnung der Mittel aus dem Rahmenverpflichtungskredit sicher;

b) koordiniert die Berichterstattung;

c) legt allfällige weitere Ablaufprozesse und administrative Vorgaben fest.

1. Die Finanzierung der Fachorganisation erfolgt über einen Leistungsauftrag.

2. Fördergesuche sind grundsätzlich der Fachorganisation vor der Beitragsgewährung zur Beurteilung vorzulegen.

3. Das zuständige Departement holt in der Regel die Beurteilung der Fachorganisation ein, bevor eigene Vorhaben und Massnahmen durchgeführt oder Kooperationen und Beteiligungen eingegangen werden.

1. Es können nur Vorhaben gefördert werden, welche zur Erreichung eines Ziels gemäss Artikel 1 des Gesetzes beitragen sowie

a) eine auf digitalen Technologien beruhende Veränderung in Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zum Inhalt haben oder bewirken können; oder

b) den Menschen, insbesondere Arbeitskräften, Kompetenzen vermitteln und sie dazu befähigen, eine solche auf digitalen Technologien beruhende Veränderung zu initialisieren, zu begleiten und umzusetzen.

2. Einzelbetriebliche Vorhaben können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn dadurch ein Multiplikatoreffekt zur Beschleunigung der digitalen Transformation zu erwarten ist oder wenn es von besonderer kantonaler oder regionaler Bedeutung ist.

1. Die Finanzierung von eigenen Vorhaben und Massnahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht über spezialgesetzliche Bestimmungen gefördert werden können oder keine ausreichenden Mittel auf einem anderen Kredit vorhanden sind.

1. Fördergesuche können entweder beim zuständigen Departement oder bei der Fachorganisation eingereicht werden.

1. Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt im Rahmen der Botschaft zur Jahresrechnung.

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