Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
960.100 GDTLTD CH-GR

Art. 8 Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) - Zeitlicher Geltungsbereich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 GDT · Zeitlicher Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt solange, bis der Rahmenverpflichtungskredit aufgebraucht ist oder verfällt, längstens bis zum 31. Dezember 2030.

← Art. 7 GDT Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) - Zweck und Ziele

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →