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Art. 6 Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) - Rechtspflege

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Art. 6 GDT · Rechtspflege

1. Entscheide der Departemente über Förderleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.

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