960.100
GDTLTD
CH-GR
Art. 6 Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) - Rechtspflege
Art. 6 GDT · Rechtspflege
1. Entscheide der Departemente über Förderleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.