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Art. 5 Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) - Fachorganisation

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Art. 5 GDT · Fachorganisation

1. Zur Förderung der digitalen Transformation bildet der Kanton eine bereichsübergreifende Fachorganisation, welche insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt

a) Identifikation, Initialisierung, Begleitung und Koordination von Digitalisierungsvorhaben;

b) Unterstützung des Kantons bei seinen Aufgaben gemäss diesem Gesetz;

c) Prüfung der Machbarkeit und der Wirksamkeit von Digitalisierungsvorhaben;

d) Abgabe von Förderempfehlungen;

e) Anbieten einer Anlaufstelle für Branchenorganisationen für Fragen zur digitalen Transformation und zu Digitalisierungsvorhaben.

2. Der Kanton überträgt diese Aufgaben an Dritte. Hierfür kann er zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.

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