960.100
GDTLTD
CH-GR
Art. 4 Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) - Förderumfang
Art. 4 GDT · Förderumfang
1. Beiträge können im Umfang von maximal 50 Prozent der Investitionskosten und von maximal 50 Prozent der Betriebskosten für die ersten fünf Betriebsjahre gewährt werden.
2. Eigene Vorhaben und Massnahmen des Kantons können vollumfänglich durch den Kanton finanziert werden. Die Finanzierung des Betriebs ist auf maximal fünf Jahre beschränkt.
3. Bei Kooperationen und bei Beteiligungen kann der Kanton den in seinem Interesse liegenden Anteil der Kosten während maximal fünf Jahren mitfinanzieren.