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Art. 3 Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) - Förderinstrumente

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Art. 3 GDT · Förderinstrumente

1. Zur Förderung der digitalen Transformation kann der Kanton unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität

a) Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organisationen gewähren;

b) eigene Vorhaben und Massnahmen durchführen und finanzieren, sofern diese nicht über andere gesetzliche Grundlagen zu finanzieren sind;

c) zur Durchführung von Vorhaben Kooperationen eingehen oder sich an Institutionen, Organisationen oder Trägerschaften beteiligen und diese mitfinanzieren.

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