960.100
GDTLTD
CH-GR
Art. 3 Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (GDT) - Förderinstrumente
Art. 3 GDT · Förderinstrumente
1. Zur Förderung der digitalen Transformation kann der Kanton unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität
a) Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organisationen gewähren;
b) eigene Vorhaben und Massnahmen durchführen und finanzieren, sofern diese nicht über andere gesetzliche Grundlagen zu finanzieren sind;
c) zur Durchführung von Vorhaben Kooperationen eingehen oder sich an Institutionen, Organisationen oder Trägerschaften beteiligen und diese mitfinanzieren.