950.270
VFWOPRA
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Anpassung der Einkommens- und Vermögensgrenzen
Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Art. 9 VFW · Anpassung der Einkommens- und Vermögensgrenzen
1. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) sich jeweils um 10 Prozent verändert. Der erste massgebende Zeitpunkt ist der Juni 2025.
2. Die Grenzen gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes betragen 60 000 beziehungsweise 170 000 Franken, diejenigen nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes 3000 beziehungsweise 20 000 Franken.