950.270
VFWOPRA
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Finanzierung und Tragbarkeit
Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Art. 8 VFW · Finanzierung und Tragbarkeit
1. Die finanziellen Lasten unter Ausschluss der Verzinsung des Eigenkapitals müssen für die Personen und Familien, die für ihre Wohnbaute Beiträge erhalten, in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen und Vermögen stehen.
2. Die Finanzierung und die Tragbarkeit der Investition werden aufgrund der Anlagekosten beurteilt und müssen mittels eines mehrjährigen Budgets ausgewiesen sein.