950.270
VFWOPRA
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Art. 7 VFW · Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ausgeschöpft, wenn einer Erwerbstätigkeit in angemessenem, zumutbarem Umfang nachgegangen wird und wenn vorhandene Ertragsmöglichkeiten genutzt werden.