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950.270 VFWOPRA CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
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Art. 7 VFW · Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ausgeschöpft, wenn einer Erwerbstätigkeit in angemessenem, zumutbarem Umfang nachgegangen wird und wenn vorhandene Ertragsmöglichkeiten genutzt werden.

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